Betriebsaufgabe

Betriebsaufgabe
1. Begriff: Form der Beendigung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder der selbstständigen Tätigkeit. Eine B. ist anzunehmen, wenn (1) aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, (2) die Tätigkeit endgültig eingestellt wird (sonst Betriebsunterbrechung), (3) die wesentlichen Betriebsgrundlagen (4) in einem einheitlichen Vorgang (d.h. innerhalb eines kurzen Zeitraums; sonst:  Abwicklung) (5) entweder an verschiedene Abnehmer verkauft oder ins  Privatvermögen überführt oder teilweise veräußert und teilweise ins Privatvermögen überführt werden und (6) dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.
- Gegensatz: Betriebsverlagerung.
- 2. Besonderheiten bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit (R 147 III EStR).
- 3. Steuerliche Behandlung: a) Einkommensteuerlich gilt B. als Betriebsveräußerung (§§ 14, 14a III, 16 III, 18 III EStG). Der im Zuge der B. erzielte Gewinn unterliegt als  außerordentliche Einkünfte der Einkommensteuer ggf. unter Gewährung eines  Freibetrags und Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ( Veräußerungsgewinn). Zur Ermittlung des Aufgabegewinns sind veräußerte Wirtschaftsgüter mit erzielten Veräußerungspreisen, nicht veräußerte mit dem  gemeinen Wert im Zeitpunkt der B. anzusetzen und dem Buchwert des  Betriebsvermögens im Zeitpunkt der B. gegenüberzustellen.
- b) Der im Zuge der B. erzielte Gewinn unterliegt nicht der  Gewerbesteuer, wenn der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist oder soweit er – bei einer Personengesellschaft – auf einen Gesellschafter entfällt, der keine Kapitalgesellschaft ist.
- c) Die im Rahmen der B. getätigten Verkäufe unterliegen als Lieferung oder sonstige Leistungen, die Überführungen von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen als  unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Die Befreiungen in § 4 UStG sind zu beachten. Nicht der Umsatzsteuer unterliegt jedoch die Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt (§ 1a UStG,  Geschäftsveräußerung im Ganzen).

Lexikon der Economics. 2013.

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